Meldepflicht für stillende Mütter beim Arbeitgeber

Meldepflicht für stillende Mütter beim Arbeitgeber

Grundsätzlich gelten für stillende Mütter dieselben Beschäftigungsverbote wie für werdende Mütter. Allerdings nur, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bei Wiederantritt sofort mitteilen, dass Sie stillen – ansonsten haben die Beschäftigungsverbote keine Gültigkeit. Das betrifft vor allem körperlich schwere Arbeiten, wie Heben und Tragen, Arbeiten bei Hitze, Kälte oder Nässe sowie Arbeiten unter besonderem Druck, sowohl zeitmäßig als auch leistungsmäßig. Es ist sogar möglich, dass das Arbeitsinspektorat ein Beschäftigungsverbot erteilt, solange die Mutter stillt – eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung ist dafür vorzulegen.

 

Meldepflicht bei Arbeitsgeber

Wichtig ist die Bekanntgabe auch deshalb, weil stillenden Frauen bis zu zweimal 45 Minuten Stillzeit zustehen – je nach Arbeitsdauer. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall entstehen – sie wird vollständig von der Arbeitszeit in Abzug gebracht.

 

Autor: Redaktion/ Andrea

Fotocredit: GOLFX, RossHelen /Shutterstock.com

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