Was Sie über Familienbeihilfe in Wien wissen müssen

Was Sie über Familienbeihilfe in Wien wissen müssen

Sie können für Ihr Kind Familienbeihilfe in Wien beziehen, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird der Anspruch automatisch geprüft. Eine gesonderte Antragsstellung ist für den Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr notwendig.

 

Wann habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe in Wien?

Sie können für Ihr Kind Familienbeihilfe in Wien beziehen, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird der Anspruch automatisch geprüft. Eine gesonderte Antragsstellung ist für den Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr notwendig. Die Familienbeihilfe wird an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt. Zugunsten des anderen Elternteils kann dieser auch verzichten.

Damit Sie Familienbeihilfe in Wien beziehen können, muss Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegen und Sie müssen in einem Haushalt mit dem Kind leben. Die auszahlende Stelle ist das Wohnsitzfinanzamt.

Anspruch auf Familienbeihilfe in Wien haben:

  • Österreichische Staatsbürger
  • EU/EWR- sowie Schweizer Staatsbürger (sofern ein Elternteil in Österreich arbeitet, darf sich das Kind auch außerhalb Österreichs in der EU oder der Schweiz aufhalten, ab 1.1.2019 wird die Familienbeihilfe jedoch an das Preisniveau des Wohnortes angepasst)
  • Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltstitel in Österreich
  • Anerkannte Flüchtlinge (nach dem Asylgesetz)
  • Aufenthaltsberechtige, die besonderen Schutz genießen (nach dem Asylgesetz)
  • Subsidiär Schutzberechtigte, sofern eine Erwerbstätigkeit vorliegt und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden

 

Wie lange habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe in Wien?

Grundsätzlich können Sie für Ihr Kind so lange Familienbeihilfe beziehen, bis dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weiterer Anspruch bis zum 24. Geburtstag besteht dann, wenn das Kind eine berufliche Aus- oder Weiterbildung macht. Ist dies nicht der Fall, kann die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen werden. Auch nicht, wenn das Kind arbeitssuchend gemeldet ist.

Vorsicht bei volljährigen Kindern, die parallel zu Ihrer Ausbildung bereits verdienen: Der Verdienst darf maximal 10.000 Euro im Kalenderjahr ausmachen, sonst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

 

Familienbeihilfe in WIen

Familienbeihilfe in Wien bis zum 25. Geburtstag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für in Ausbildung stehende Kinder die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag bezogen werden:

  • Bei Vollendung des 24. Lebensjahres wird Präsenz- oder Zivildienst geleistet beziehungsweise wurde er davor abgeleistet und betreffende Person ist im Anschluss aufgrund einer Berufsausbildung anspruchsberechtigt.
  • Wenn der Anspruch bis zum 24. Geburtstag besteht und betreffende Person vor diesem Zeitpunkt ein Kind geboren hat beziehungsweise schwanger ist.
  • Studierende, die ein Studium (mindestens 10 Semester Dauer) absolvieren: Sofern die Mindeststudiendauer eingehalten wird und das Studium in jenem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde
  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % haben, können die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag beziehen.

 

Wie hoch ist die Familienbeihilfe in Wien?

Es gibt für jedes Kind einen Grundbetrag. Dieser erhöht sich mit steigendem Alter. Die Höhe der Familienbeihilfe in Wien beträgt aktuell für ein Kind 114 Euro ab Geburt, 121,90 Euro für Kinder ab 3 Jahren, 141,50 Euro für Kinder ab 10 Jahren sowie 165,10 Euro für Kinder ab 19 Jahren. Am dem zweiten Kind steigt der Grundbetrag pro Kind um 7,10 Euro und erhöht sich pro weiterem Kind etwas. Zusätzlich zum Grundbetrag erhalten Sie den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind. Für Kinder ab dem 6. bis zum 15. Geburtstag gibt es außerdem jedes Jahr jeweils im September Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro pro Kind.

 

Erhöhte Familienbeihilfe in Wien

Für ein Kind mit Behinderung steht Ihnen monatlich die erhöhte Familienbeihilfe (zusätzlicher Betrag von 155,90 Euro) zu. Dazu muss vom Sozialministerium eine erhebliche Behinderung bescheinigt werden. Den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe müssen Sie am Wohnsitzfinanzamt stellen. Ist ein Kind über das 18. Lebensjahr hinaus dauerhaft außerstande, sich selbst zu erhalten, steht die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft zu.

 

Quelle: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/beihilfenundfoerderung/Familienbeihilfe.html (Zugriffsdatum: 16.12.2018)

 

Text: Daniela Kirschbaum

Fotocredit: Syda Productions, pikselstock / Shutterstock.com

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