Gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung

Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung

Ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung kann auch weiterhin bestehen, so wie es vor der Trennung bestanden hat. Denn grundsätzlich steht beiden Eltern das Sorgerecht zu, wie dies in einer normalen Familie ja auch der Fall ist.

Früheres Recht

Früher konnte das Sorgerecht allein der Mutter zustehen. Falls kein Vater vorhanden war, war das auch selbstverständlich. Doch gab es auch zahlreiche Fälle, in denen die Mütter nicht nur das alleinige Sorgerecht beanspruchten, sondern auch dem Vater kein Umgangsrecht zugestanden. Er durfte Unterhalt zahlen, aber sehen durfte er sein Kind nicht. Manchen Männern war das recht, andere wiederum wollten zumindest auch Umgang mit ihrem Kind haben, wenn sie schon dafür zahlen sollten.

Daher ist das Sorgerecht inzwischen mehr zugunsten der Väter geregelt. Ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung sollte die Regel sein, zumindest wenn sie dem Wohl des Kindes diente. Bei über 14-jährigen Kindern besteht ohnehin ein Mitspracherecht. Sie können selbst entscheiden, ob sie den Umgang haben wollen oder nicht.

 

Gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung – vereinbarungsfähig?

Früher wurde das Sorgerecht nach einer Scheidung oder Trennung vom Familiengericht in der Regel dem Elternteil allein zugestanden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war oft genug Grund für einen erbitterten Streit zwischen den Partnern, der noch zu dem Streit über die Unterhaltsregelung dazu kam. Darunter hatten in erster Linie die Kinder zu leiden, über deren Kopf hinweg gestritten wurde.

Heute wird versucht, ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung aufrechtzuerhalten. Dazu dienen eventuell auch detailliertere Regelungen, etwa über das Umgangsrecht, also wie oft und für welche Zeit ein Kind den anderen Partner besuchen darf. Für das Kind das Beste ist natürlich, wenn es da keinen Streit gibt. Denn auch so gibt es genügend Möglichkeiten, wie ein Elternteil den anderen beim Umgangsrecht benachteiligen kann, wenn das Kind bei ihm lebt. Das dient nicht dem Wohl des Kindes, das dann zwischen zwei Stühlen sitzt und oft nicht weiß, wem es glauben soll.

Spätestens, wenn das Kind mündig ist, wird es sein Leben und auch den Umgang selbst in die Hand nehmen. Eventuell haben dann beide Eltern das Nachsehen, weil das Kind die Trennung nur unvollkommen verkraftet hat und jetzt von keinem der beiden noch etwas wissen will, sondern sich seinen eigenen Partner sucht.

Ein gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung oder Trennung dient also in der Regel dem Kindeswohl. Ausnahmen mögen gelten, wenn einer der Partner das Kind ablehnt und selbst keinen Kontakt haben will.

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