Hände halten Neugeborenes

Karenzmodelle in Österreich

Wie Eltern in Österreich die Karenzzeit aufteilen können

Österreich bietet jungen Eltern verschiedene Modelle, die Karenzzeit aufzuteilen. Was Sie bei den verschiedenen Modellen beachten müssen und welche Möglichkeiten Sie haben, lesen Sie hier.

Anspruch auf Karenz

Nach der Geburt eines Kindes haben Sie Anspruch auf eine Freistellung von Ihrer beruflichen Tätigkeit. Um in dieser Zeit keine finanziellen Einbußen zu haben, haben Sie Anspruch auf Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Die Arbeitsfreistellung beträgt maximal zwei Jahre am Stück. Die genaue Dauer Ihrer Karenz müssen Sie allerdings mit Ihrem Arbeitgeber klären. Unter Umständen deckt Ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht die Dauer Ihrer Karenzzeit vollständig ab.

Üblicherweise beginnt die Zeit in der Karenz mit dem Mutterschutz. Die werdende Mutter wird etwa acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin von der Arbeit freigestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Wochengeld. Dieser Anspruch bleibt für maximal 16 Wochen bestehen.

Um die Karenzzeit aufzuteilen muss das Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ändert sich dieser Umstand während der Karenzzeit, ist dies umgehend dem Arbeitgeber und dem Krankenversicherungsträger zu melden.

Karenzmodelle beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Die Flexibilität in den Karenzmodellen in Österreich entfaltet sich nach dem Ende des Mutterschutzes, etwa acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Ab dann können Eltern die Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil für mindestens zwei Monate (61 Tage) in Karenz gehen muss. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann für maximal ein Jahr beantragt werden. Während dieses Jahres können sich die Eltern zweimal in der Karenz abwechseln. Wichtig ist, dass der Wechsel unmittelbar stattfindet.

 

Karenzmodelle in Österreich

Karenzmodelle beim pauschalen „Kinderbetreuungs-Konto“

Entscheiden sich Eltern für das pauschale Kinderbetreuungsgeld, oder auch Kinderbetreuungs-Konto genannt, haben sie einen Anspruch auf maximal zwei Jahre Kinderbetreuungsgeld, wenn nur ein Elternteil die Karenzzeit in Anspruch nimmt. Entscheiden sich Eltern die Karenzzeit unter sich aufzuteilen, steigt der Anspruch auf maximal drei Jahre (1.063 Tage). Auch beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, muss ein Vater oder Mutter mindestens zwei Monate (61 Tage) am Stück in Karenz sein und es darf nur maximal zweimal zwischen den Elternteilen während der gesamten Karenzzeit gewechselt werden.

Der Partnerschaftsbonus

Egal ob Sie sich für das einkommensabhängige oder das pauschale Kinderbetreuungsgeld entscheiden, teilen Sie die Karenzzeit zu fast gleichen Teilen zwischen Ihnen und Ihrem Partner auf (bis zu 60:40), können Sie einen Antrag auf den Partnerschaftsbonus stellen. Dieser ist eine einmalige Zahlung von jeweils 500 Euro an beide Elternteile (sprich 1.000 Euro insgesamt). Voraussetzung ist, dass beide Elternteile für mindestens 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Die Auszahlung erfolgt für beide Eltern nach Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer von 1.063 Tagen des Kinderbetreuungsgeldes. Nach der Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf kein Anspruch mehr auf weiteres Kinderbetreuungsgeld gestellt werden. Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus kann gleichzeitig mit dem Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld eingereicht werden.

Bekanntgabe der Karenzzeit

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mindestens zwei Monate (bei zweimonatiger Karenzzeit) bzw. drei Monate (bei mehr als zwei Monaten Karenzzeit) vor dem Wiedereintritt das genaue Datum bekannt gegeben werden, an dem Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Demzufolge ist auch der Karenzantritt zwei bzw. drei Monate vorher anzumelden.

Karenzzeit bei Adoptiv- und Pflegeeltern

Adoptiv- und Pflegeeltern steht ebenfalls Karenzzeit zu, sofern das Adoptiv- bzw. Pflegekind das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Karenzzeit kann über den zweiten Geburtstag das Kindes hinausgehen, sofern Sie vor dem Geburtstag begonnen wurde.

Karenzzeit in Härtefällen

Ist ein Elternteil, der sich gerade in Karenz befindet, aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses verhindert, die Aufsicht des Kindes zu übernehmen, hat der jeweils andere Elternteil Anspruch auf Karenz, auch wenn diese nicht vorher angemeldet wurde. Achtung: Dies beinhaltet nicht den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Jede Veränderung in der Karenz ist dem Versicherungsträger zu melden. Dieser entscheidet dann über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: Inara Prusakova, Liudmila Fadzeyeva /shutterstock.com

 

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