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Mietzinsbeihilfe in Österreich

Was Sie über Mietzinsbeihilfe wissen müssen

Das Wohnen in Österreich wird immer teurer. Viele Menschen sind finanziell nicht in der Lage ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen und sehen sich daher gezwungen zu mieten. Gerade in den Ballungszentren ist Mieten eine kostspielige Angelegenheit. Der Staat Österreich greift mit der Wohnbeihilfe und der Mietzinsbeihilfe unter die Arme.

Mietzinsbeihilfe Voraussetzung

Im Gegensatz zur Wohnbeihilfe, kann die Mietzinsbeihilfe nur bei einer Erhöhung des Mietzinses beantragt werden, wodurch unzumutbare Kosten für den Hauptmieter entstehen. Die Mietzinserhöhung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf keine private Absprache zwischen dem Hauptmieter und dem Vermieter sein.

Die Erhöhung muss sich auch explizit auf den Mietzins beziehen um Anspruch auf Mietzinsbeihilfe zu haben und nicht auf die Betriebskosten. Außerdem muss der Mindestpreis pro Quadratmeter Nutzfläche bei 0,33 Euro liegen.

Außderdem muss der Hauptantragsteller über 18 Jahre alt sein und eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen. In manchen Bundesländern müssen Inhaber einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft ihre Wohnhaft in Österreich bzw. im Bundesland für die letzten fünf Jahre nachweisen. Das ist zum Beispiel in Tirol der Fall.

Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe kann nur für Mietverträge zur Hauptmiete gestellt werden, Verträge zur Untermiete sind von Mietzinsbeihilfe ausgenommen.

 

Mietzinsbeihilfe in Österreich

Unterlagen für Mietzinsbeihilfe

Als Nachweis für die Erhöhung müssen Sie das Schreiben des Vermieters beziehungsweise ein Gerichtsurteil oder ein Schreiben der Gemeinde mit Ihrem Antrag auf Mietzinsbeihilfe vorlegen. Sie müssen außerdem auch belegen, dass Sie der Hauptmieter des Mietobjekts sind.

Das Familieneinkommen wird aus den Einkünften aller im Haushalt lebenden Personen gezogen  und muss ebenfalls belegt werden. Die Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt liegt bei 7.300 Euro pro Jahr. Wohnen Sie zu zweit, erhöht sich der Anspruch um 1.825 Euro, für jede weitere Person im Haushalt um 620 Euro. Als Einkommen zählen alle steuerlichen und steuerfreien Einkünfte des Haushalts. Ausgenommen von der Zurechnung sind jedoch Pflege-, Blinden- und Hilflosenzulagen, Familienbeihilfen sowie bei Auslandsbeamten u. a. Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulagen. Selbstständige müssen Ihr Einkommen aus den letzten drei Kalenderjahren nachweisen um Mietzinsbeihilfe beantragen zu können. Personen mit unselbstständigem Einkommen müssen die Lohnzettel des letzten Kalenderjahres vorlegen.

Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe ist bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Finanzamt einzureichen. Während Sie Mietzinsbeihilfe beziehen müssen alle Veränderungen im Haushalt dem Finanzamt gemeldet werden. Dazu gehören Veränderungen im Einkommen um mehr als 20 Prozent als im angegeben Antrag auf Mietzinsbeihilfe. Dabei ist es egal ob Sie mehr verdienen oder weniger. Auch  wenn Mitbewohner aus- beziehungsweise einziehen oder wenn Sie umziehen, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden um unerfreuliche Rückzahlungen zu vermeiden.

Höhe der Mietzinsbeihilfe und Fristen

Sie müssen den Antrag auf Mietzinsbeihilfe spätestens sechs Monate nach in Kraft treten der Erhöhung einreichen. Wird die Mietzinsbeihilfe bewilligt, bekommen Sie diese rückwirkend ausbezahlt. Stellen Sie den Antrag später als sechs Monate nach in Kraft treten, wird die Mietzinsbeihilfe erst dem Monat der Antragstellung ausbezahlt.

Die Mietzinsbeihilfe kann maximal so hoch sein wie die Mietzinserhöhung selbst. Beziehen Sie bereits Wohnbeihilfe, wird diese von der Mietzinsbeihilfe abgezogen. In vielen Fällen führt das zum Verlust des Anspruchs auf Mietzinsbeihilfe.

Die Mietzinsbeihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt, sodass Sie die Miete für den folgenden Monat rechtzeitig entrichten können.

Die Mietzinsbeihilfe wird immer nur für ein Jahr bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Stellen Sie einen Folgeantrag auf Mietzinsbeihilfe innerhalb der ersten drei Monate nach Auslaufen des Erstantrages, wird die Mietzinsbeihilfe rückwirkend ausbezahlt. Verpassen Sie diese Frist, gilt Ihr Antrag als Neuantrag und wird erst mit dem Monat der Antragstellung ausbezahlt.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: Siegi, Artem Postoev /shutterstock.com

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