Neugeborenes Armen Mutter

Alle Infos zum Wochengeld

Alles über Fristen, Anspruchsdauer und Höhe

Mit jeder Schwangerschaft stellt sich auch die Frage, wie verändert sich die eigene finanzielle Lage. Meist fällt das Einkommen der bisher vollzeitberufstätigen Frau weg. Der Staat Österreich kompensiert den Ausfall mit verschiedenen Beihilfen und Zuschüssen. Eine dieser Zahlungen ist das Wochengeld. Was Sie über das Wochengeld wissen sollten, wir haben die Fakten für Sie.

Wochengeld – Anspruchsdauer

Warum gibt es das Wochengeld? In den letzten acht Wochen vor einem errechneten Geburtstermin, darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Man nennt diese Zeit Mutterschutz. Die Zeit sollen der Schwangeren die Möglichkeit bieten zur Ruhe zu kommen und sich auf die Ankunft ihres neuen Babys vorzubereiten. Stress und Belastung kann in den letzten Wochen fatale Folgen, wie zum Beispiel eine Frühgeburt, haben.

Doch durch das Einstellen der Erwerbsfähigkeit, ist der Arbeitgeber davon befreit Ihnen weiter Ihr Gehalt zu bezahlen. Um diesen Einkommensausfall zu kompensieren erhalten Sie Wochengeld.

Der Mutterschutz besteht auch für die ersten acht Wochen im Leben Ihres Babys. Insgesamt stehen Ihnen also sechzehn Wochen Wochengeld zu. Diese Frist kann sich verschieben, wenn Ihr Baby zu früher oder später zur Welt kommt. Erwarten Sie Mehrlinge oder wurde Ihr Kind per Kaiserschnitt geboren, wird die Frist auf 12 Wochen nach dem Geburtstermin erhöht.

Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände frühzeitig von der Arbeit freigestellt werden, auch Frühkarenz genannt, besteht ab dem Zeitpunkt der Freistellung Anspruch auf Wochengeld.

Das Wochengeld wird monatlich nachträglich auf Ihr Konto überwiesen.

 

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Wie viel Wochengeld bekomme ich?

Für den Anspruch auf Wochengeld müssen werdende Mütter sich entweder in einem unselbstständigen Dienstverhältnis befinden, AMS-Bezieherinnen sind, oder als freie Dienstnehmer mit Selbstversicherung arbeiten. Auch wenn Sie noch Kinderbetreuungsgeld für ein älteres Kind beziehen, steht Ihnen Wochengeld zu. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht allerdings, während Sie Wochengeld beziehen. Sollte das Wochengeld weniger sein als das Kinderbetreuungsgeld, bekommen Sie die Differenz ausbezahlt.

Als Bemessungsgrundlage für das Wochengeld gilt das Nettoeinkommen aus den drei vorangegangen Kalendermonaten (92 Tage). Sonderzahlungen, sprich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden je nach Höhe zu 14%, 17% oder 21% miteinbezogen. Die errechnete Gesamtsumme wird durch 92 geteilt, um den Tagessatz zu erhalten. Dies ist auch der Tagessatz für Ihr Wochengeld. Oft entstanden finanzielle Einbußen, weil schwangere Frauen keine Überstunden mehr leisten dürfen. Vor der Schwangerschaft regelmäßig geleistete Überstunden (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel) konnten daher nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden. Dies wurde nun geändert. Vor der Schwangerschaft regelmäßig geleistete Überstunden werden nun bei der Berechnung berücksichtigt.

Beziehen Sie Zahlungen vom AMS beim Eintritt des Mutterschutzes erhalten Sie 80% des bisherigen Tagessatzes als Wochengeld.

Beginnt die Wochenhilfe während des Kinderbetreuungsgeldbezuges nach dem neuen Pauschalmodell („Kinderbetreuungskonto“), beträgt das Wochengeld 100% des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Dieselbe Regelung gilt auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig Beschäftigte, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 9,12 Euro

Wochengeld – Die Antragstellung

Der Antrag auf Wochengeld kann Ihrem Versicherungsträger entweder persönlich oder per Post vorgelegt werden. Das Formular für den Antrag wird von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Mit diesem ausgefüllten Formular müssen außerdem eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld“ oder bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld – vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist eine  „Mitteilung über den Leistungsanspruch“. Ebenfalls ist eine Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist ein  Freistellungszeugnis mit vorzulegen.

Stellen Sie den Antrag nach der Geburt Ihres Kindes, sind zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes und eine Bestätigung für den Krankenhausaufenthalt. Bei Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten sollten Sie auch eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: Kieferpix/shutterstock.com

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