Papa hält Neugeborenes

Papamonat und Väterkarenz in Österreich

Wie Väter in Karenz gehen können

Immer mehr Papas möchten mit Ihren Kindern gerade in der Anfangszeit zu Hause sein. In den ersten Wochen brauchen junge Eltern viel Zeit um sich auf das Neugeborene einstellen zu können. Wie die Gesetzeslage beim Papamonat und der Väterkarenz in Österreich aussieht, erfahren Sie hier.

Väterfrühkarenz / Papamonat – Definition

Unter der Väterfrühkarenz bzw. dem Papamonat versteht man die gemeinsame Betreuung eines Neugeborenen mit der Mutter und bezieht sich auf die ersten Lebenswochen des gemeinsamen Kindes.

Väterfrühkarenz / Papamonat – Anspruch

Wichtig ist zu wissen, dass derzeit kein genereller gesetzlicher Anspruch auf Väterfrühkarenz bzw. einen Papamonat besteht. Es gibt jedoch Fälle, in denen Sie einen Anspruch auf einen Papamonat haben. Die Möglichkeiten müssen aber mit dem Arbeitgeber besprochen und einvernehmlich entschieden werden.

Personen im Öffentlichen Dienst in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg können den Papamonat für maximal vier Wochen unbezahlt während des Mutterschutzes in Anspruch nehmen.

Manche Branchen in der Privatwirtschaft räumen im Kollektivvertrag das Recht auf Väterfrühkarenz ein. Die Bedingungen dafür müssen im jeweiligen Kollektivvertrag nachgelesen werden, aber es gibt auch in ausgewählten Branchen bezahlte Papamonate. Die Recherche lohnt sich auf jeden Fall. Branchen, für die es einen derartigen Vermerk im Kollektivvertrag gibt, sind zum Beispiel Banken und Sparkassen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Pflichtversicherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches endet. Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich. Bei der Abmeldung sollte ein Vermerk sein, dass das Beschäftigungsverhältnis aber weiter besteht. Die Betriebliche Vorsorge bleibt ebenfalls aufrecht, obwohl keine Leistungen eingezahlt werden.

Außerdem kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber unbezahlter Urlaub oder eine vereinbarte Freistellung erreicht werden. Wird Karenzurlaub bis zu einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Vater  trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag selbst. Betriebliche Vorsorge müssen Sie nicht selbst übernehmen, Sie bleibt aber aufrecht.

Dauert die Väterfrühkarenz länger vier Wochen, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Sie finden im Internet Rechner der Krankenkasse, die Ihnen zeigen, wie hoch die Beiträge sein werden, die Sie selbst leisten müssen.

 

Papamonat und Väterkarenz

Familienzeitbonus für Väter

Der Familienzeitbonus ist eine Finanzspritze der Krankenkasse für Jungväter, die sich entscheiden, nach der Geburt ihre Erwerbstätigkeit vorrübergehen einzustellen um sich der jungen Familie zu widmen. Die Familienzeit kann zwischen 28 und 31 Tagen betragen. Wichtig ist, dass die Familienzeit mit der in Anspruch genommenen Freistellung übereinstimmt. Bezahlter Urlaub gehört nicht dazu.

Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro pro Tag und somit maximal rund 700 Euro für die in Anspruch genommene Familienzeit. Nimmt der Vater später Karenzzeit in Anspruch, gilt der Familienzeitbonus ebenfalls als Grundlage für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes, welches sich in weiterer Folge reduziert.

Voraussetzungen für den Familenzeitbonus sind der Bezug der Familienbeihilfe, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter und Sie müssen vor dem Papamonat mindestens 182 Tage  erwerbstätig gewesen sein und dürfen keine Bezüge aus Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld erhalten haben. Sie müssen Ihre Erwerbstätigkeit direkt im Anschluss an die Familienzeit wieder aufnehmen. Der Antrag auf den Familienzeitbonus kann frühestens am Tag der Geburt und spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt bei der Krankenkasse gestellt werden.

Papamonat / Väterkarenz – Fazit

Wer einen Papamonat in Anspruch nehmen möchte, sollte sich schon frühzeitig über die Möglichkeiten informieren und bei der Krankenkasse anrufen. Der Blick in den Kollektivvertrag ist obligatorisch. Und nicht zuletzt ist auch die Absprache mit dem Arbeitgeber entscheidend.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: fizkes, Di Studio /shutterstock.com

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