Aufsichtspflichtverletzung der Eltern

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann es in zwei Richtungen geben. Einmal kann dadurch das Kind einem Dritten Schaden zufügen. Zum anderen kann aber auch das Kind selbst zu Schaden kommen, wenn die Eltern nicht richtig aufpassen.

Wie soll ein Baby einem Dritten Schaden zufügen? Das ist wirklich sehr unwahrscheinlich, aber möglich. Wenn man beispielsweise mit dem Baby zu Besuch bei Bekannten ist, das Baby frei krabbeln darf und dann eine wertvolle Vase umwirft, kann darunter schon die Bekanntschaft leiden – und nach der Devise „Die Versicherung zahlt es ja“ Schadenersatz gefordert werden. Denn bis zum Alter von sieben Jahren ist das Kind für seine Tagen nicht verantwortlich. Da sind die Eltern zuständig.

Auch später kann es zu Situationen kommen, in denen ein Kleinkind unbewusst Schaden anrichtet. Wenn es sich beispielsweise von der Hand der Mutter los reist und auf die Straße läuft, kann das der Grund für einen Verkehrsunfall sein, bei dem zwar nicht das Kind, wohl aber Dritte zu Schaden kommen. Auch da kann es um eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern und um Schadenersatzansprüche geben.

Ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll?

Da ist es durchaus eine gute Entscheidung, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie übernimmt in solchen Fällen den Schadenersatz und bietet darüber hinaus Schutz vor unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Natürlich hilft sie nicht bei Vorsatz; doch das dürfte in den wenigsten Fällen zutreffen.

Die Haftpflichtversicherung gilt in der Regel für unterhaltspflichtige Kinder bis zum 18. Lebensjahr, eventuell bei einer Ausbildung auch noch darüber hinaus. Denn auch wenn das Kind schon beschränkt für seine Taten verantwortlich ist, schützt das die Eltern nicht vor der Aufsichtspflicht.

 

Aufsichtspflicht der Eltern

Dies gilt beispielsweise bei Taten im Schulalter. Da kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern wohl kaum in Betracht, wenn das Kind in der Schule bei einer Schneeballschlacht eine Fensterscheibe einwirft. Trotzdem kann eine Schadenersatzforderung gegeben sein, und in diesem Falle wäre die Haftpflichtversicherung wieder zuständig.

Aufsichtspflichtverletzung der Eltern – auch gegenüber dem Kind?

Auch diese Aufsichtspflicht ist gesetzlich geregelt, wenn sie auch kaum in der Praxis Bedeutung hat. Denn welche Eltern wollen schließlich ihrem Kind Schaden zufügen, ohne sich um die Folgen zu kümmern?

Die Haftpflichtversicherung hilft in einem solchen Falle, so er denn eintreten sollte, nicht. Sie übernimmt nur den Schadenersatz gegenüber Dritten, also nicht gegenüber den eigenen Eltern. Meist fehlt es ja auch daran, dass das Kind seine Eltern wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen will. Doch kann es in besonders krassen Fällen schon so sein, dass ein Vormund diese Aufgabe für das Kind übernimmt.

Fotocredit:  KieferPix, Maria Sbytova /Shutterstock.com

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